des Fördervereins der Kita St. Katharina vom 06.09.2005 in der durch Beschluss vom 06.12.2006, Beschluss vom 23.10.2008 und Beschluss vom 30.08.2010 geänderten Fassung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Förderverein der Kita St. Katharina
  2. Nach erfolgter Eintragung beim Amtsgericht Königstein wird dem Vereinsnamen der Zusatz e.V. (eingetragener Verein) hinzugefügt.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Soden am Taunus.
  4. Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.09. bis 31.08. des folgenden Jahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kita St. Katharina sowie die Unterstützung einzelner Kinder der Kita St. Katharina durch die Bereitstellung sachlicher und finanzieller Mittel.
  2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit des Kindergartens St. Katharina beteiligter Personen und Institutionen an.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesetz und Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel, ihre Beschaffung und Verwendung

§ 3a Beschaffung von Vereinsmitteln

Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein in erster Linie durch Mitgliederbeiträge und Spenden.

 

§3 b Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis 1.500,- € je Einzelfall. Bei Beträgen von 1.500,- € bis 5.000,- € reicht es aus, wenn die Mitglieder per E-Mail und Aushang am Informationsbrett des Fördervereins in der Kita über die anstehende Ausgabe informiert werden und nach Ablauf von 3 Wochen nach Versand der E-Mail die Genehmigung mit einfacher Stimmenmehrheit erteilt wird. Zahlungen, die 5.000,- € übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  3. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Einnahmen und Ausgaben werden am Ende des Wirtschaftsjahres von einem ehrenamtlich tätigen Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer wird von dem Vorstand auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist am Beginn des Kindergartenjahres, bis spätestens zum 01. Oktober fällig. Er ist durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder durch Bankeinzug zu entrichten.
  2. Über Beitragsermäßigungs und -befreiungsanträge entscheidet der Vorstand.
  3. Eine freiwillige Aufstockung des Betrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt.
  4. Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 31. Juli einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 7 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand hat das Mitglied zuvor anzuhören. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 5 Nr. 4 der Satzung gilt entsprechend. Im Falle des Ausschlusses bedarf es einer schriftlichen Einladung zur Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnungspunkte.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist und
    • einem Kassenwart.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  3. Vorstandswahlen erfolgen zu Beginn des Geschäftsjahres. Wiederwahlen sind möglich.
  4. Der Vertretungsvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Pflichten und Rechte, es sei denn, der Betroffene hat noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Förderverein.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
  6. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
  7. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  8. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  10. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandsvorsitzenden oder seines Vertreters.
  11. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege (E-Mail oder Fax) gefasst werden.
  12. Über Vorstandssitzungen insbesondere über Beschlüsse fertigt der Schriftführer Protokolle an, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  13. Der Kassenwart führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Barvermögen des Vereins. Er leistet Auszahlungen nur auf Anweisung der Vorsitzenden, bei Beträgen über € 1.500 erst nach Entscheidung der Mitgliederversammlung. Er erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
  14. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre Auslagen erstattet.

 

§ 10 Beirat

  1. Zur Beratung in Sachfragen, insbesondere in Fragen der Mittelverwendung wird dem Vorstand ein Beirat beigeordnet. Der Beirat hat die Funktion, den Förderverein zu informieren und die Mittelverwendung abzustimmen. Entscheidungen über die Mittelverwendung verbleiben beim Verein.
  2. Der Beirat besteht aus dem Leiter/der Leiterin der Kita St. Katharina und dem Vorsitzenden des Elternbeirats.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 11 a Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzungsänderungen,
  • Wahlen zum Vorstand sowie dessen Entlastung,
  • Änderungen bei der Beitragsfestsetzung,
  • Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 Nr. 3,
  • Beschluss über Einzelausgaben, die höher als 1.500,00 € sind.
  • die Auflösung des Vereins.

 

§11 b Einberufung

  1. Sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen; erfolgt sie per E-Mail, ist zusätzlich noch ein Exemplar der Einberufung am Informationsbrett des Fördervereins in der Kita auszuhängen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt bei postalischer Versendung als zugegangen zwei Arbeitstage nach Aufgabe zur Post. Bei Einladung durch Austeilen in der Kita gilt die Einladung einen Tag nach Verteilung in den Fächern der Kinder als zugegangen. Eine Einladung per E-Mail gilt einen Tag nach Versendung als zugestellt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich als Hauptversammlung im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres einberufen.

 

§ 11 c Beschlussfassung

  1. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, trifft die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Eine zwei Drittel Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmungen eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der Stimmen.
  3. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt.
  4. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen (z.B. Sponsoren) haben kein Stimmrecht.
  5. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
  6. Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem hierfür vorgesehenen Stimmzettel den Kandidaten, den er wählen will. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 11d Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst werden.

 

§ 13 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Verlust der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an die Stadt Bad Soden am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kita St. Katharina zu verwenden hat.

 

§ 14 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, so ist der Vorstand ermächtigt, diese Beanstandung zur Behebung der Eintragungsfähigkeit des Vereins abzuändern.

 

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am 6. September 2005 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen ist.